Anwesenheitslisten in Seminaren sind an der Universität Rostock keine Seltenheit, viele Studenten kennen sie aus ihrem Alltag. Auch an der Philosophischen Fakultät (PHF) sind sie weit verbreitet. Aber dürfen die Dozenten tatsächlich verweigern, Teilnahmescheine auszustellen, wenn eine gewisse Anzahl an Sitzungen verpasst wurden? Eine Stellungnahme des Prorektors für Studium und Lehre bringt nun Klarheit.
Regelmäßig wird den Studenten der philosophischen Fakultät von Dozenten erklärt, sie hätten eine Anwesenheitspflicht und bei mehr als zwei unentschuldigten Sitzungen würde ihnen kein Teilnahmeschein ausgestellt. In den bisherigen Regelungen der Fakultät war eine Anwesenheitspflicht jedoch nicht vorgesehen. Deswegen wollte der Fakultätsrat der PHF am 12 Januar endlich den Wunsch vieler Dozenten, die einen Mangel an Teilnehmern in ihrer Veranstaltung beklagen, umsetzen und beschloss eine entsprechende Regelung.
Benjamin Pleban, Referent für Studium, Lehre und Evaluation des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA), fragte deswegen beim Rektorat der Universität nach der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses.
Prorektor Professor Stefan Göbel bestätigte, dass »der Beschluss zur Anwesenheitspflicht des Fakultätsrates der PHF vom 12 Januar nicht rechtskräftig« sei, wie es auf dem Internetauftritt des AStA hieß. Grundsätzlich würde zwar eine Teilnahme an den Lehrveranstaltungen empfohlen, eine rechtlich bindende Anwesenheitspflicht gibt es aber nach wie vor nicht an der Philosophischen Fakultät.
Das Selbe gilt für alle Studienfächer, die über das Prüfungsamt der PHF laufen, also beispielsweise Politikwissenschaft oder der Studiengang Öffentliches Recht. In der Antwort von Göbel heißt es dazu wörtlich: »Der Rat der Fakultät der Philosophischen Fakultät kann Beschlüsse zur Anwesenheitspflicht fassen. Diese werden gegenüber den Studenten allerdings erst dann rechtswirksam, wenn der Akademische Senat der beschlossenen Regelung zugestimmt hat.« Da die Zustimmung des Akademischen Senats noch nicht erfolgt ist, ist der Beschluss des Fakultätsrats nicht bindend. Ein entsprechender Beschluss des Senats kann durch das Veto der vier studentischen Mitglieder blockiert werden. Eine rückwirkende Regelung ist generell nicht möglich.
Wenn Dozenten dennoch auf eine Anwesenheitspflicht bestehen, können die Studenten schriftlich Widerspruch einlegen. Die dazu notwendigen Formulare sind unter http://www.asta.uni-rostock.de/node/839 zu finden. Für Studenten der Philosophioschen Fakultät gilt als Anschrift der Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät. Für Lehramtsstudierende an der PHF die des Rektors.
Vielen Dozenten ist jedoch die rechtliche Lage nicht bewusst, von daher könnte auch ein persönliches Gespräch mit Verweis auf die Rechtslage zu einer Klärung ohne die damit verbundene Bürokratie beitragen.